Drohnen auf Kreuzfahrtschiff – ist das erlaubt?
Drohnen dürfen auf sämtlichen Kreuzfahrtschiffen leider nicht fliegen. Es gibt sogar Reedereien, welche schon die Mitnahme einer Drohne an Bord verbieten. Andere erlauben die Reise mit der Drohne, die dann bei Landgängen fliegen darf.
Keine Schiffserkundung mit der Drohne
Es wäre wirklich toll, auf der Kreuzfahrt das Schiff von oben mit der Drohne zu erkunden und auch zu filmen, wenn damit nicht die Rechte anderer Passagiere verletzt werden. Doch aus Sicherheitsgründen erlauben da die Reedereien nicht. Um auf Nummer sicher zu gehen, lehnen folgende Reedereien sogar die Mitnahme einer Drohne auf die Kreuzfahrt ab:
- AIDA Cruises
- MSC Kreuzfahrten
- Costa Crociere
- Norwegian Cruise Line
Bei diesen Reedereien hingegen dürfen die Passagiere eine Drohne mit auf die Reise nehmen, um sie bei Landgängen fliegen zu lassen:
- Royal Caribbean
- TUI Cruises
Auf dem Schiff dürfen auch hier die Drohnen nicht fliegen. Dieser Politik hat etwas mit der Ausrichtung der Reederei zu tun. So richtet sich beispielsweise Royal Caribbean Cruises vorrangig an ein junges Publikum, das nicht durch ein striktes Mitnahmeverbot für Drohnen abgeschreckt werden soll. Wenn die Drohne dann an Land fliegt, muss das außerhalb des Hafenbereiches geschehen. An Bord hat die Drohne sicher in der Kabine zu bleiben. Es gibt auch Reiseziele, in denen Drohnen verboten sind. Das sind im Fall von Royal Caribbean die Bahamas, Perfect Day at CocoCay und Labadee, Haiti.
Strenge Regeln und Sanktionen für Drohnen
Es ist den Drohnenbesitzern zu raten, sich an die Regeln der Kreuzfahrtschiffe zu halten. Wer etwa eine Drohne auf dem Schiff betreibt, muss sich auf ihre Konfiszierung einstellen. Der Besitzer erhält sie erst nach dem Ende der Kreuzfahrt zurück und könnte sie dann auch nicht mehr bei Landgängen fliegen lassen. Auf dem Schiff werden die Passagiere schon zu Beginn der Kreuzfahrt dementsprechend belehrt. Zu den Sanktionen kann auch – möglicherweise bei wiederholten oder penetranten Verstößen (Filmen von anderen Passagieren, Gefährdung des Betriebs etc.) – das Ausschiffen des Drohnenpiloten auf eigene Kosten gehören. Zudem übernehmen diejenigen Kreuzfahrtlinien, welche die Mitnahme von Drohnen erlauben, keine Haftung für deren Konfiszierung in einem Reiseland. Auch dort müssen sich die Drohnenpiloten schließlich an die Gesetze halten. Ebenfalls schließen die Reedereien jede Haftung für Schäden durch eine Drohne aus. Es ist immer zu empfehlen, für den Drohnenbetrieb eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, auch wenn diese nicht in jedem Land der Welt vorgeschrieben ist.